Was ist bei Non Woven Taschen hinsichtlich des VerpackG zu beachten?
Wissenswertes zum deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG)
Am 1. Januar 2019 trat in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft, welches auch nur für Deutschland gilt. Es löste die vorangegangene Verpackungsverordnung (VerpackV) ab.
Das VerpackG besagt, dass alle in Deutschland mit Waren befüllten Service-Verpackungen von demjenigen lizenziert werden müssen, der sie gewerbsmäßig erstmalig in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer). Das bedeutet, dass der Hersteller, Importeur oder Händler von Tragetaschen nicht lizenziert werden muss, wenn die Taschen unbefüllt geliefert werden. Erst wenn zum Beispiel der Einzelhändler die Tasche mit Ware befüllt und dem Kunden übergibt, fällt die Lizenzierungsgebühr an.
Was bedeutet das für den Erstinverkehrbringer?
Erstinverkehrbringer von Service- und Transportverpackungen müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister anmelden und auch eine Beteiligung am Dualen System (z.B. Grüner Punkt) nachweisen. Die Verpackungen müssen dann nach Gewicht und Art des Materials (Kunststoffe, Papier, Verbundstoffe usw.) gemeldet und die Lizenzgebühr entrichtet werden.
Bei Zuwiderhandlungen ist mit empfindlichen Geldbußen und Verkaufsverbot zu rechnen.
Gerne lizenzieren wir die Tragetaschen für Sie!
Wir bieten unseren Kunden an, die bei uns erworbenen Tragetaschen für Sie zu lizenzieren. Hierfür berechnen wir bei Kunststoffen (Non Woven Polyproylen) €1,20/kg netto, bei Papier 0,16€/kg.
Die Entsorgungslizenz für eine Non Woven Tragetasche Modell “Karl” beträgt bei einer Materialstärke von 80g/qm knapp 0,03€/St.